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BGBl. II Nr. 286/2026

kundgemacht 30.09.2026 RIS↗
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2026× zu EKPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 15↗RIS↗

4. Unterabschnitt
Dokumentation zum Kind

Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt

Paragraph 15,

Nach der Geburt werden bei Kindern die nachfolgenden Untersuchungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:

  1. Ziffer eins
    neun Kindesuntersuchungen, wobei
    1. Litera a
      die erste Kindesuntersuchung aus einer Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder der vorzeitigen Entlassung, einer allgemeinen Untersuchung und der Feststellung neonataler Erkrankungen und Therapien besteht,
    2. Litera b
      die zweite Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und einer orthopädischen Untersuchung besteht,
    3. Litera c
      die dritte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und der Erhebung psychosozialer Belastungen besteht,
    4. Litera d
      die vierte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs (HNO Untersuchung) besteht,
    5. Litera e
      die fünfte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und einer Augenuntersuchung besteht und
    6. Litera f
      die sechste bis neunte Kindesuntersuchung jeweils nur aus einer allgemeinen Untersuchung besteht
  2. Ziffer 2
    zwei Hüftultraschalluntersuchungen
  3. Ziffer 3
    Hörscreening
  4. Ziffer 4
    augenfachärztliche Untersuchung
  5. Ziffer 5
    Angaben zu der Vitamin-K-Prophylaxe