Absatz eins,Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten.
BGBl. II Nr. 286/2026
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
Paragraph 19,
- Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.