Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.
BGBl. II Nr. 286/2026
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
Paragraph 27,
- Absatz 2,Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO.