Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- Ziffer einsdie von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, EKPG und
- Ziffer 2im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKPG.