Absatz eins,Hebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
- Ziffer einsdie Anamnese der Schwangeren,
- Ziffer 2die fünf Schwangerenuntersuchungen,
- Ziffer 3besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
- Ziffer 4die vier Ultraschalluntersuchungen,
- Ziffer 5die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
- Ziffer 6die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
- Ziffer 7die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
- Ziffer 8die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
- Ziffer 9Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.