Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. II Nr. 29/2026
BMWKMS-GAVO 2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMWKMS-GAVO 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Ausbildungsplan
Paragraph 11,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsder Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
- Ziffer 2die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
- Ziffer 3gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse gemäß Paragraph 14,, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
- Ziffer 4die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
- Ziffer 5die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, und
- Ziffer 6gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes gemäß Paragraph 10,
- Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der genannten Fristen gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 möglich ist.
- Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.