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BGBl. II Nr. 29/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗
BMWKMS-GAVO 2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMWKMS-GAVO 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 29/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMWKMS-GAVO 2026 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 29/2026 § 3↗RIS↗

Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport für die Grundausbildung zuständig ist.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.