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BGBl. II Nr. 290/2026

kundgemacht 01.10.2026 RIS↗
Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
Verordnung der Cybersicherheitsbehörde zur Festlegung näherer Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und weiterer Kriterien über das Vorliegen eines erheblichen Cybersicherheitsvorfalls (Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung – NISV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2026× zu NISV 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 7↗RIS↗

Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle

Paragraph 7,

Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Ziffer eins
    sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
  2. Ziffer 2
    sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
  3. Ziffer 3
    sie erfüllen zusammengenommen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgeführten Kriterien.