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BGBl. II Nr. 296/2026

kundgemacht 12.10.2026 RIS↗
Änderung des Lehrlingseinkommens für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 296/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 296/2026 § 4↗RIS↗

Basis für die Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 4,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 24. November 2025 heranzuziehen.