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BGBl. II Nr. 297/2026

kundgemacht 12.10.2026 RIS↗
Änderung des Lehrlingseinkommens für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 297/2026 § 3↗RIS↗

Festsetzung von Sonderzahlungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
  2. Absatz 2,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.