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BGBl. II Nr. 298/2026

kundgemacht 12.10.2026 RIS↗
Änderung des Lehrlingseinkommens für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 298/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 298/2026 § 1↗RIS↗

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2026/XXI/95/2

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG - wirksam ist.
  2. Litera b
    Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.