Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen des ElWG, welche elektrischen Betriebsmittel (Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten) anzeigepflichtig sind, und legt allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht fest. Weiters wird bestimmt, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
BGBl. II Nr. 301/2026
Betriebsmittelanzeigeverordnung
Verordnung des Vorstandes der E-Control über die Anzeige neuer Betriebsmittel (Betriebsmittelanzeigeverordnung – BAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Regelungsgegenstand
Paragraph eins,
- Absatz 2,Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.