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BGBl. II Nr. 302/2026

kundgemacht 14.10.2026 RIS↗
Änderung der Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 302/2026× zu KenV 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) 12 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 08.02.2022 – 14.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 · danach: BGBl. II Nr. 302/2026 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 302/2026 § 5↗RIS↗
Ausweisung der Umweltauswirkungen
§ 5.
(1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 86 Abs. 3 ElWOG 2010 ElWG zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh(el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh(el) [mg/kWh] auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Strom besteht, müssen Stromhändler die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall nicht anführen, sondern können in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine Umweltauswirkungen gemäß der KenV anfallen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.
Schlagworte
Überwachungsstelle, Prüfstelle