Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 302/2026

kundgemacht 14.10.2026 RIS↗
Änderung der Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 302/2026× zu KenV 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) 12 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 08.02.2022 – 14.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 · danach: BGBl. II Nr. 302/2026 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 302/2026 § 7↗RIS↗
3. Abschnitt
Nachweise
Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung
§ 7.
(1) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und § 84 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, eingehalten wurden.
(2) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, oder einem EWR-Vertragsstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß § 73 84 Abs. 1 ElWOG 2010 ElWG eingehalten wurden.
(3) Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus sonstigen Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß § 73 84 Abs. 2 ElWOG 2010 ElWG eingehalten wurden und ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie nur einmal berücksichtigt wird.