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BGBl. II Nr. 302/2026

kundgemacht 14.10.2026 RIS↗
Änderung der Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 302/2026× zu KenV 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022) 12 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 08.02.2022 – 14.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 48/2022 · danach: BGBl. II Nr. 302/2026 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 302/2026 § 8↗RIS↗
Gültigkeit von Nachweisen
§ 8.
(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 78 86 und § 79 ElWOG 2010 87 ElWG und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
(3) Gemäß § 79 87 Abs. 5 ElWOG 2010 ElWG hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.