BGBl. II Nr. 303/2026
Änderung der Schutzwaldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Schutzwaldverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
§ 2.
(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 festzulegen.