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BGBl. II Nr. 303/2026

kundgemacht 14.10.2026 RIS↗
Änderung der Schutzwaldverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Schutzwaldverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2026× zu Schutzwaldverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutzwaldverordnung 12 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 29.07.1977 – 14.10.2026 · idF BGBl. Nr. 398/1977 · danach: BGBl. II Nr. 303/2026 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 303/2026 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 festzulegen.
a (2) Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Forstgesetzes 1975 Abs. 1 die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.
b) soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)
durch Bescheid vorzuschreiben.