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BGBl. II Nr. 304/2026

kundgemacht 15.10.2026 RIS↗
Änderung der Vertriebenen-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 304/2026× zu VertriebenenVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) 13 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 (neu)
in Kraft 12.03.2022 – 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 92/2022 · danach: BGBl. II Nr. 304/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 16.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 304/2026 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
1. einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder
2. bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.