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BGBl. II Nr. 304/2026

kundgemacht 15.10.2026 RIS↗
Änderung der Vertriebenen-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 304/2026× zu VertriebenenVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) 13 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 12.03.2022 – 15.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 92/2022 · danach: BGBl. II Nr. 304/2026 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 16.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 304/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht sie weder Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen Massenzustromrichtlinie erfüllen noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.