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BGBl. II Nr. 304/2026

kundgemacht 15.10.2026 RIS↗
Änderung der Vertriebenen-Verordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 304/2026× zu VertriebenenVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) 13 § 0↗RIS↗
§ 4aneu
in Kraft ab 16.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 304/2026 § 4a↗RIS↗

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG von Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach Paragraphen eins, oder 3 sind abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zulässig, wenn der Fremde ausdrücklich für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht unwiderruflich verzichtet. Solche Anträge können abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt werden. Der Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG wirksam. Er ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Erteilung des Aufenthaltstitels hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Verzicht und der Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der der Erteilung eines Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts gilt als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG, es sei denn, es wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
  4. Absatz 4,Fremde, die bislang über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 verfügt haben und vor dessen Ende einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Absatz eins, stellen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sofern nicht Ausschlussgründe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorliegen.