Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 309/2026

kundgemacht 22.10.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 333 § 0↗RIS↗
§ 219geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2023 – 22.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 · danach: BGBl. II Nr. 309/2026 § 219↗RIS↗
in Kraft ab 23.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 309/2026 § 219↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen
§ 219.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.
(2) Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.
(3) Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.
(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 335 000 € je Förderwerber.