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BGBl. II Nr. 309/2026

kundgemacht 22.10.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 333 § 0↗RIS↗
§ 220geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2023 – 22.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 · danach: BGBl. II Nr. 309/2026 § 220↗RIS↗
in Kraft ab 23.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 309/2026 § 220↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
§ 220.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von
1. stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
2. stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
3. Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
(2) Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
(3) Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 150 000 € je Förderwerber.