Absatz eins,Ab dem Antragsjahr 2027 bleiben, abweichend von Paragraph 26, Absatz eins,, Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, weiterhin als Ackerland eingestuft, auch wenn der in Paragraph 26, Absatz eins, genannte Zeitraum abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wurde oder keine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgt ist. Mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben von der Stichtagsregelung unberührt.
BGBl. II Nr. 309/2026
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aneu
Stichtagsregelung im Rahmen der Grünlandwerdung
Paragraph 26 a,
- Absatz 2,Als Ackerland im Sinne von Absatz eins, gelten alle im Mehrfachantrag 2025 als Ackerland eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen.
- Absatz 3,Antragsteller können spätestens bis zu dem in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewiesenen Zeitpunkt des Antragsjahres 2027 beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.