BGBl. II Nr. 309/2026
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändert
Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 58.
Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung Innerhalb der Laufzeit des eines operationellen Programms ist nicht auf Antrag eine Verlängerung der Laufzeit auf höchstens sieben Jahre zulässig.