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BGBl. II Nr. 45/2026

kundgemacht 05.03.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung und Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung erlassen und die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 7↗RIS↗

Information und Unterweisung

Paragraph 7,

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195 und Paragraph 197, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. Ziffer eins
    potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. Ziffer 2
    Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. Ziffer 3
    Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. Ziffer 4
    Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
  5. Ziffer 5
    Möglichkeit einer Untersuchung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,.