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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 10↗RIS↗

Vorläufige Wechselanfrage

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der neue Lieferant kann eine vorläufige Wechselanfrage frühestens 20 Arbeitstage und spätestens sechs Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber einleiten. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung im Rahmen der Bevollmächtigung nicht bekannt, so ist die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation vom neuen Lieferanten gemäß Paragraph 8, vor der Einreichung der vorläufigen Wechselanfrage verpflichtend durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die vorläufige Wechselanfrage zu prüfen und diese innerhalb von 24 Stunden ab der Einleitung an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten oder diese bei Nichtübereinstimmung, Unvollständigkeit der Daten oder dem Vorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Einleitung verhindern, abzubrechen.