Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 11↗RIS↗

Einwand aus zivilrechtlichen Gründen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der aktuelle Lieferant kann einen Einwand aus zivilrechtlichen Gründen innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Einlangen der vorläufigen Wechselanfrage erheben, wenn für den zu wechselnden Zählpunkt ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2,Der neue Lieferant kann trotz eines Einwandes aus zivilrechtlichen Gründen auf die Einleitung eines technischen Wechsels beharren, indem er den technischen Wechsel binnen einer Frist von 96 Stunden ab Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage einleitet.
  3. Absatz 3,Sieht der neue Lieferant von einer Beharrung ab, so kann er dies dem Netzbetreiber mittels standardisierter Meldung mitteilen.