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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 13↗RIS↗

Stornierung des Wechsels

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Endkunde kann dem neuen Lieferanten mitteilen, dass der Wechsel storniert werden soll. Ist der technische Wechsel bereits abgeschlossen, hat der neue Lieferant diese Stornierungsanfrage zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 24 Stunden an den Netzbetreiber weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der neue Lieferant dies dem Endkunden innerhalb der gleichen Frist begründet mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die Stornierungsanfrage zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wechsel innerhalb von 24 Stunden zu stornieren, andernfalls ist der neue Lieferant unverzüglich über das Fehlen der Voraussetzungen zu informieren. 
  3. Absatz 3,Erfolgt die Stornierung des Wechsels, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten und dem neuen Lieferanten unverzüglich bekannt zu geben. Der neue Lieferant hat den Endkunden unverzüglich über die erfolgte Stornierung und die Folgen zu informieren.