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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 14↗RIS↗

3. Abschnitt
Neuanmeldung

Vorgelagerter Datenabgleich

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Falle einer Neuanmeldung kann die Identifikation der Endkundenanlage im Wege eines vorgelagerten Datenabgleichs optional erfolgen. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung nicht bekannt, so ist der vorgelagerte Datenabgleich verpflichtend durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat den vorgelagerten Datenabgleich jedenfalls automatisiert vorzunehmen. Der Netzbetreiber hat dem neuen Lieferanten unverzüglich sämtliche identifizierbaren Daten automatisiert zu übermitteln. Liefert die Suchabfrage keine eindeutige Zuordnung, können dem neuen Lieferanten dennoch weitere Ergebnisse unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mittels zusätzlicher Angabe der Zählernummern zurückgemeldet werden. Diese automatisierten Verfahrensschritte sind innerhalb von 24 Stunden abzuschließen.