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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 15↗RIS↗

Neuanmeldung einer Anlage durch den Lieferanten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Neuanmeldung einer Anlage wird durch den neuen Lieferanten eingeleitet, wenn der Endkunde diesen hierzu bevollmächtigt. Der neue Lieferant hat die erforderlichen Daten des Endkunden an den Netzbetreiber zu übermitteln. Ist die Anlage außer Betrieb, ist das Verfahren der Neuanmeldung unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die Anlage zu identifizieren und die durch den neuen Lieferanten übermittelten Daten automatisiert auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Daten auf Vollständigkeit und Verfahrensüberschneidungen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei Übereinstimmung, Vollständigkeit der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Neuanmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten innerhalb von 24 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung die erforderlichen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist die Neuanmeldung in der gleichen Frist abzubrechen. 
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber hat die finale Anmeldebestätigung mit den erforderlichen Informationen bis fünf Arbeitstage (bei lastprofilgemessenen Endkunden) bzw. bis zehn Arbeitstage (bei Kunden mit standardisiertem Lastprofil) nach Inbetriebnahme der Anlage an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der neue Lieferant hat den Endkunden über die Durchführung bzw. bei Fehlern über den Status der Neuanmeldung zu informieren.