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BGBl. II Nr. 55/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung - BMFWF neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 11↗RIS↗

Prüfungskommission

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
  2. Absatz 2,Als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.
  3. Absatz 3,Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Einzelprüferinnen und Einzelprüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz der Dienstprüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.