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BGBl. II Nr. 93/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 sowie Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026), erlassen und die Frequenznutzungsverordnung 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 (GenBV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 93/2026 § 3↗RIS↗

Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
    1. Ziffer eins
      mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
    2. Ziffer 2
      in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
    3. Ziffer 3
      an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2,Funkanlagen im Sinne des Absatz eins, dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.