Absatz eins,Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4, Absatz eins, eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Artikel 8, der zitierten Verordnung zu beantragen.
BGBl. I Nr. 10/2026
Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19cneu
Einfuhrgenehmigung
Paragraph 19 c,
- Absatz 2,Erfolgt eine Ablehnung gemäß Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß Paragraph 19 a, einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.