BGBl. I Nr. 10/2026
Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Abkommen mit Vertragsstaaten
§ 7.
Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.