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BGBl. I Nr. 15/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Aufhebung des § 99b Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 99b Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2026× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 11 § 0↗RIS↗
§ 99daufgehoben
in Kraft 01.03.2024 – 30.09.2027 · idF BGBl. I Nr. 90/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2026 § 99d↗RIS↗

Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen

Paragraph 99 d,

  1. Absatz eins,Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß Paragraph 99 a, vorläufig beschlagnahmten oder gemäß Paragraph 99 b, beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.