BGBl. I Nr. 17/2026
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 5
Vollzugsbestimmungen
§ 44.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Bundeskanzler betraut.