Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Abs. 5 anwendbar ab 18.10.2022 (vgl. § 43 Abs. 29 iVm BGBl. II Nr. 383/2022)Absatz 5, anwendbar ab 18.10.2022 vergleiche Paragraph 43, Absatz 29, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2022,)
Text
Vollzugsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 2 a und Paragraph 17 a, Absatz 2,, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und Paragraph 22, Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15 a und Paragraph 43, Absatz 29, ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40245597