Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Vollzugsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 14, Absatz 6 und des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 20, Absatz 4, 21, Absatz 2 und 22 Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12157965
alte Dokumentnummer
N9199749386L