Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Abs. 5 findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 43 Abs. 29).Absatz 5, findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen vergleiche Paragraph 43, Absatz 29,).
Text
Vollzugsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 17 a, Absatz 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht und 22 Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15 a und Paragraph 43, Absatz 29, ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40229709