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BGBl. I Nr. 17/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 2271 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2005 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 52/2005 · danach: BGBl. I Nr. 17/2026 § 66↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 17/2026 § 66↗RIS↗
Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen
§ 66.
(1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.