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BGBl. I Nr. 21/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Politische-Werbung-Gesetz sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 3 § 0↗RIS↗
§ 26geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2023 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 · danach: BGBl. I Nr. 21/2026 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 21/2026 § 26↗RIS↗
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung
§ 26.
(1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
(2) Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z. 3 PartG oder ein Personenkomitee gem. § 2 Z. 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.
Schlagworte
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung