Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
(2)Absatz 2,Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z. 3 PartG oder ein Personenkomitee gem. § 2 Z. 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Absatz eins,) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, PartG, eine nahestehende Organisation gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, PartG oder ein Personenkomitee gem. Paragraph 2, Ziffer 3 a, PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Absatz eins, kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.
Schlagworte
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40245699