Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 26.Paragraph 26,
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Schlagworte
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR12010106
alte Dokumentnummer
N11981169660