Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (Paragraph 12,);
BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme
Aufgaben der AustriaTech
Paragraph 18,
Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,;
- Ziffer 3Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
- Ziffer 4Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
- Ziffer 5Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
- Ziffer 6Unterstützung von IVS-Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS-Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.