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BGBl. I Nr. 24/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2026× zu IVS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

IVS-Gesetz (IVS-G) 816 § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 24/2026 § 18↗RIS↗

3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

Aufgaben der AustriaTech

Paragraph 18,

Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Ziffer eins
    Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (Paragraph 12,);
  2. Ziffer 2
    Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,;
  3. Ziffer 3
    Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
  4. Ziffer 4
    Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
  5. Ziffer 5
    Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
  6. Ziffer 6
    Unterstützung von IVS-Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS-Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.