Absatz eins,Die FMA ist gemäß Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
BGBl. I Nr. 28/2026
ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Berufsgeheimnis
Paragraph 7,
- Absatz 2,Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,
- Ziffer einsdie FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;
- Ziffer 2die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;
- Ziffer 3die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.