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BGBl. I Nr. 28/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2026 § 7↗RIS↗

Berufsgeheimnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA ist gemäß Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
  2. Absatz 2,Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,
    1. Ziffer eins
      die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.