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BGBl. I Nr. 30/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2026× zu LWA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 38 § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 01.07.2022 – 19.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 93/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026 § 3↗RIS↗

Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

Paragraph 3,

Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.