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BGBl. I Nr. 30/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2026× zu LWA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 38 § 0↗RIS↗
§ 3aaufgehoben
in Kraft 01.07.2023 – 19.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 119/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026 § 3a↗RIS↗

Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Absatz eins, 2. Satz oder des Paragraph 3 d, vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
  3. Absatz 3,Die Zuwendung gemäß Absatz eins, wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Absatz 2, von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
  4. Absatz 4,Die Unterstützungen gemäß Absatz eins und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.