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BGBl. I Nr. 31/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2026× zu Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 118 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 01.11.1962 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 244/1962 · danach: BGBl. I Nr. 31/2026 § 1↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 31/2026 § 1↗RIS↗
§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen und privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen bestimmt sind – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Schulen bestimmt sind – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.