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BGBl. I Nr. 31/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2026× zu Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 118 § 0↗RIS↗
§ 12geändert
in Kraft 01.11.1962 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 244/1962 · danach: BGBl. I Nr. 31/2026 § 12↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 31/2026 § 12↗RIS↗
§ 12. Widerruf der Bewilligung.
Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so findet § 7 Abs. 3 Anwendung.