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BGBl. I Nr. 31/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2026× zu Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 118 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 lit a, lit d, lit e, lit f (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 117/2025 · danach: BGBl. I Nr. 31/2026 § 24↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 31/2026 § 24↗RIS↗
§ 24. Strafbestimmungen.
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt; eine Privatschule oder ein privates Schülerheim ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung führt; oder nach Widerruf oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule oder eines privaten Schülerheimes diese oder dieses weiterführt;
b) für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
d) einen Leiter, eine Lehrperson oder Lehrer pädagogisches Betreuungspersonal nach der Untersagung dessen bzw. deren Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule bzw. im Schülerheim beschäftigt; oder
e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise Schul- oder Heimakten ungerechtfertigt verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßt unterlässt;
f) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2026)
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
… 7 unveränderte Absätze
(2) Wer als Erziehungsberechtigter
1. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder
2. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch
a) erneut an einem Schultag oder
b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.
Schlagworte
aufeinander- Schulakte