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BGBl. I Nr. 31/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2026× zu Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 118 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 4, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), Schlussteil (neu); Abs 5; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 448/1994 · danach: BGBl. I Nr. 31/2026 § 4↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 31/2026 § 4↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 4. Schulerhalter.
(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter – bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen – berechtigt
a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter – bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen – Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.
a) die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule,
b) die Schaffung der technischen Voraussetzungen, um die lokalen Evidenzen am Schulstandort elektronisch an die Schnittstellen des Datenverbundes der Schulen sowie der Bundesstatistik zum Bildungswesen anzubinden, wobei die vom Bund in seinen Schulen verwendeten und unentgeltlich zur Verfügung gestellten Anwendungen einzusetzen sind sowie
c) sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften der Schulleitung – sofern er nicht selbst die Leitung der Schule innehat (§ 5 Abs. 2) – und den Lehrpersonen zukommenden Aufgaben zu enthalten.
(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern. insbesondere
a) in seiner Person,
b) in der Person seiner vertretungsbefugten Organe,
c) in der Organisation der Schule einschließlich der Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der Nutzung zusätzlicher oder anderer Gebäude oder Gebäudeteile als bisher,
d) die Einstellung der Schulführung und
e) die Auflassung der Schule
der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu erteilen. Er darf Organen der Schulbehörde den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule – sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) – und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten. Bei einer Änderung des Schulstandortes bzw. zusätzlicher Gebäude oder Gebäudeteile bleiben das Recht zur Führung einer Privatschule als Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatutes sowie das Bestehen eines Öffentlichkeitsrechtes unberührt. Im Fall eines Wechsels des Schulerhalters gehen diese Rechte auf den neuen Schulerhalter über und liegt kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 lit. a vor, wenn der übernehmende Schulerhalter bereits seit mindestens fünf Jahren zumindest eine Privatschule nach diesem Bundesgesetz führt.
(6) Über einen Wechsel oder eine Änderung des Schulerhalters ist jedenfalls ein Feststellungsbescheid zu erlassen.